VwGH 22.09.1988, 86/06/0123
VwGH 22.09.1988, 86/06/0123
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Da es sich bei der Bestimmung des § 31 Abs 1 Tir BauO um eine Essentiale der Erledigung und nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, ist ein nur mündlich verkündeter Bescheid rechtsunwirksam. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986060123.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-62450