VwGH 27.04.1989, 86/06/0088
VwGH 27.04.1989, 86/06/0088
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | KanalG Stmk 1955 §5 Abs1 idF 1968/165; KanalG Stmk 1955 §5 Abs3 idF 1968/165; KanalG Stmk 1955 §5 Abs5 idF 1968/165; |
RS 1 | Dem stmk KanalG ist nicht zu entnehmen, dass die Prüfung, ob eine Ausnahme gemäß § 5 Abs 3 stmk KanalG vorliegt oder nicht, nur auf ausdrücklichen Antrag der Anschlussverpflichteten vorzunehmen ist. Ein solcher "Antrag auf Ausnahme" ist auch nicht von der zuständigen Fachabteilung zu stellen. Die Behörde hat vielmehr von sich aus (ohne besonderen Antrag) gleichzeitig zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand gegeben ist oder nicht (Hinweis E , 82/06/0182, BauSlg 188, E , 1984, 83/06/0026). |
Normen | KanalG Stmk 1955 §5 Abs1 idF 1968/165; KanalG Stmk 1955 §5 Abs3 idF 1968/165; KanalG Stmk 1955 §5 Abs5 idF 1968/165; |
RS 2 | Die Annahme, nur eine Kanalisationsanlage mit zentraler Abwasserreinigung sei als ausreichend einwandfreie Abwasserbeseitigung anzusehen widerspricht dem Wortlaut des § 5 stmk KanalG, da ausdrücklich der Fall vorgesehen ist, dass ausreichende anderweitige Schmutzwasserbeseitigungsanlagen existieren, deren Vorliegen die Voraussetzung für die allfällige Ausnahmegewährung darstellt. Wenn von vornherein lediglich eine zentrale Abwasserreinigung als ausreichend und einwandfrei anzusehen wäre, wäre die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 3 stmk KanalG mangels Anwendbarkeit sinnlos. |
Normen | AVG §63 Abs1 impl; VwRallg impl; |
RS 3 | Das Gesetz kennt keine "bedingte" Berufungsrückziehung (hier: Berufung gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen),sodaß auch die diesbezügliche Erklärung der Bfr in der Schlichtungsverhandlung gemäß § 7 Abs 4 AgrVG eine Erledigung dieser Berufung durch die Berufungsbehörde nicht entbehrlich machte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/07/0030 E VwSlg 11239 A/1983 RS 3
(Hier: Berufung gegen Anschlussverpflichtung nach dem Stmk KanalG) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 12916 A/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986060088.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-62449