Suchen Hilfe
VwGH 11.09.1986, 86/06/0080

VwGH 11.09.1986, 86/06/0080

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Tir 1978 §25 lita idF 1984/019 ;
BauRallg;
RS 1
Die Wiedererrichtung eines bis auf die Grundmauern abgetragenen Hauses stellt jedenfalls einen Neubau dar; ist darin ein Grillkamin integriert, bildet er einen Teil des Neubaus und kann nur als solcher bewilligt werden, auch dann, wenn (rechtswidrig) für das übrige Haus die Baubewilligung erteilt worden ist.
Normen
BauO Tir 1978 §25 lita idF 1984/019 ;
BauO Tir 1978 §27 Abs2 lita idF 1984/019;
BauO Tir 1978 §27 Abs2 litb idF 1984/019;
RS 2
Eine grundbücherlich nicht durchgeführte Teilungsvereinbarung verschafft noch nicht Alleineigentum, auch wenn ihre Durchsetzbarkeit gerichtlich ausgesprochen ist. Es bedarf daher zur Bewilligung eines Neubaues einer "liquiden" Zustimmung der Miteigentümer (Hinweis E , 0900/75, E , 83/05/0180).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060080.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62446