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VwGH 30.06.1988, 86/06/0078

VwGH 30.06.1988, 86/06/0078

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 1978 §31;
BauRallg;
RS 1
Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens ist auch im Falle einer nachträglichen Baubewilligung stets das vom Antragsteller in dem Einreichplan und in der Baubeschreibung darzustellende Vorhaben, auch wenn der Wille auf Sanierung des derzeit bestehenden konsenslosen Zustandes gerichtet ist (Hinweis E , 82/05/0015).
Normen
AVG §8;
BauRallg;
RS 2
Der Nachbar besitzt, wie jede Partei eines Verwaltungsverfahrens, einsubjektives öffentliches Recht darauf, daß eine an seinen Gunsten entschiedene(Bau-)Sache nicht neuerlich aufgerollt werde. Der Nachbar hat aber auch ein subjektives öffentliches Recht darauf, daß die auch seinen Interessen dienenden Bestimmungen des Bebauungsplanes von der Behörde beachtet und im Falle der Unvereinbarkeit eines Bauvorhabens mit diesen Bestimmungen im Grunde des §17des Gemeindeplanungsgesetz 1970,LGBl.f.KärntenNr.1mit der Versagung der Baubewilligung vorgegangen werde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1985/72 E VwSlg 8579 A/1974 RS 3
Norm
BauO Tir 1978 §7 Abs4;
RS 3
Ein nur teilweise seitlich geschlossener und nach oben nur durch ein sattelförmiges Dach des Hauses begrenzter Balkon von nur 0,85 m Breite ist kein Raum. Er ist ein offener Balkon (Hinweis E , 3174/78).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060078.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-62445