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VwGH 15.05.1986, 86/06/0076

VwGH 15.05.1986, 86/06/0076

Rechtssätze


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Normen
BauG Vlbg 1972 §4 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Gelangt man vom Baugrundstück unmittelbar auf die öffentliche Verkehrsfläche, kommt der erste Satz des § 4 Abs 2 Vlbg BauG gar nicht zum Tragen, da es keiner Verbindung zwischen Baugrundstück und öffentlicher Verkehrsfläche bedarf.
Normen
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs2;
BauRallg;
RS 2
Der Nachbar hat auch nach § 30 Abs 1 lit a Vlbg BauG iVm § 4 Abs 2 Vlbg BauG keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern (Hinweis E , 2427/53, VwSlg 3735 A/1955, E , 1641/59, VwSlg 5182 A/1960, E , 83/05/0177).
Normen
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs2;
BauRallg;
RS 3
Es besteht kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht darauf, dass die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäudes entspricht (Hinweis E , 82/06/0110).
Normen
BauG Vlbg 1972 §12 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litd;
BauRallg;
RS 4
Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass Abstellplätze in ausreichender Zahl vorgesehen werden. Sein Recht besteht nur darin, wegen der aus Abstellplätzen zu befürchtenden Emissionen an deren Stelle Garagen zu begehren; dies jedoch auch nur dann, wenn sein anrainendes Objekt besonderen Schutz genießt wie etwa Krankenhäuser, Kirchen, Kindergärten; Wohnhäuser, Gasthöfe zählen dazu ebenso wenig wie Metzgereien, Lebensmittelgeschäfte udgl (Hinweis E , 2745/79, E , 82/06/0062).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12143 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060076.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-62444