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VwGH 14.01.1987, 86/06/0072

VwGH 14.01.1987, 86/06/0072

Rechtssätze


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Norm
BauG Vlbg 1972 §6 Abs9;
RS 1
Die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 9 Vlbg BauG dient nicht dazu, bestimmte Wünsche eines Bauwerbers zu ermöglichen, vielmehr ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung dieser Regelung vorliegen (Hinweis E , 1618/76).
Norm
BauG Vlbg 1972 §6 Abs9;
RS 2
Für (Zubauten) Bauten auf einem ca 800 m2 großen Grundstück, welches eine gut bebaubare rechteckige Form aufweist, ist keine Bauabstandsnachsicht gemäß § 6 Abs 9 Vlbg BauG zu gewähren, da die Tatbestandsmerkmale besondere Form oder Lage des Baugrundstücks "bzw Gründe einer zweckmäßigen Bebauung" bei einem derartigen Grundstück nicht vorliegen.
Normen
AVG §56;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs9;
VwRallg;
RS 3
Für die Frage "einer zweckmäßigen Bebauung" iSd § 6 Abs 9 Vlbg BauG spielt es keine Rolle, ob in einem früheren Plan ein Zubau derart eingezeichnet ist, daß die Abstandsvorschriften des § 6 Abs 2 Vlbg BauG bis § 6 Abs 8 Vlbg BauG unterschritten würden; es bildet vielmehr ausschließlich die im Entscheidungszeitpunkt gegebene Sachlage und Rechtslage die Entscheidungsgrundlage (hier: Pergola).
Normen
BauG Vlbg 1972 §31 Abs5;
BauG Vlbg 1972 §41 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §6;
BauRallg;
RS 4
War eine Baubewilligung mangels Einhaltung der Abstandsvorschriften des § 6 Vlbg BauG gemäß § 31 Abs 5 legcit zu versagen, so hat die Baubehörde nach § 41 Abs 3 legcit die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist zu prüfen, ohne dass in diesem Fall eine Androhung gemäß § 41 Abs 1 legcit erfolgt sein müsste, dient doch diese Androhung nur dem Zweck, ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060072.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-62442