VwGH 23.04.1987, 86/06/0056
VwGH 23.04.1987, 86/06/0056
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird der bescheidmäßige Abspruch, dass hinsichtlich von bestimmten Flächen die Widmung gemäß § 3 Stmk BauO unter der Bedingung erteilt wird, dass die Rechtsmittelfrist bzw die in der Folge daraus resultierende Rechtskraft und damit die Rechtswirksamkeit erst mit Genehmigung der hiefür erforderlichen Verordnung durch die Stmk Landesregierung beginnt, bzw nach Rechtskraft eintreten könne, wobei in der Begründung auf eine nach Wirksamkeit der Verordnung vorzunehmende neuerliche Zustellung Bezug genommen wird, worauf dieser Abspruch trotz Bescheidzustellung nicht bekämpft wird, und kommt es sodann, wegen der Genehmigung einer anders lautenden Verordnung, zur Erlassung eines neuen Widmungsbescheides, so erweist sich die Rechtsansicht, dass zufolge der eingetretenen Rechtskraft (schon deshalb) keine neuerliche Zustellung (Erlassung) des ersten Bescheides zulässig sei, als rechtswidrig. |
Normen | |
RS 2 | Hebt die Aufsichtsbehörde den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz auf Grund von Vorstellungen von Nachbarn mit der Begründung auf, dass der Konsenswerber (Widmungswerber) das Recht besitze, dass eine zu seinen Gunsten entschiedene Sache nicht neuerlich aufgerollt wurde - die Aufsichtsbehörde hält eine Zurückweisung der Anträge der Nachbarn an Stelle der Abweisung für richtig - so ist sie mangels einer Verletzung von Rechten der Nachbarn hiezu nicht berechtigt und wird damit die Gemeinde in ihren Rechten verletzt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986060056.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-62441