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VwGH 16.10.1986, 86/06/0046

VwGH 16.10.1986, 86/06/0046

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §2 liti;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Sind Nachbarn in Wahrheit durch eine erteilte Baubewilligung nicht in ihren Rechten verletzt worden, kann ihre Beschwerde gegen einen aufhebenden Vorstellungsbescheid, welcher auf Grund einer Vorstellung der Bauwerber erging, nicht erfolgreich sein; dies auch dann nicht, wenn die belangte Behörde zu Gunsten der Bf die Rechtslage nicht richtig beurteilte. Die Verletzung eines Servitutsrechtes führt zu keiner Aufhebung der Baubewilligung.
Normen
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Nach § 30 Abs 1 Vlbg BauG iVm § 4 Vlbg BauG ist über Einwendungen von Nachbarn nur abzusprechen, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Dies kann für die Frage der "rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche" nicht zutreffen. Dem Anrainer, welcher ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Fahrtrecht geltend macht, wäre bei richtiger Beurteilung der Rechtslage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gar keine Parteistellung zugekommen (Hinweis E , 82/06/0110).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060046.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62437