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VwGH 03.07.1986, 86/06/0040

VwGH 03.07.1986, 86/06/0040

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 1978 §30 idF 1984/019;
BauO Tir 1978 §40 idF 1984/019;
BauRallg;
VwGG §21 Abs1;
RS 1
Durch die Aufhebung eines Bescheides können nur die Interessen derjenigen Personen berührt werden, die im Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten; dies trifft auf Nachbarn im Verfahren über eine Baueinstellung nicht zu.
Normen
BauO Tir 1978 §40 Abs1 idF 1984/019;
BauRallg;
RS 2
Eine Baueinstellung nach § 40 Abs 1 Tir BauO kann nur solange verfügt werden, als die Arbeiten noch nicht abgeschlossen wurden; sie müssen daher auch hinreichend bezeichnet werden. Danach ist lediglich eine Beseitigung der konsenslos ausgeführten Arbeiten, unter Umständen der Abbruch des gesamten dadurch konsenslos gewordenen Gebäudes denkbar.
Normen
AVG §56;
BauO Tir 1978 §40 idF 1984/019;
RS 3
Wesentliche Voraussetzung für einen Pflichten begründenden Bescheid (hier: Baueinstellungsantrag) ist es eine Bestimmtheit, da es nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben kann, den Umfang der Verpflichtung festzulegen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060040.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-62436