VwGH 03.07.1986, 86/06/0040
VwGH 03.07.1986, 86/06/0040
Rechtssätze
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Normen | BauO Tir 1978 §30 idF 1984/019; BauO Tir 1978 §40 idF 1984/019; BauRallg; VwGG §21 Abs1; |
RS 1 | Durch die Aufhebung eines Bescheides können nur die Interessen derjenigen Personen berührt werden, die im Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten; dies trifft auf Nachbarn im Verfahren über eine Baueinstellung nicht zu. |
Normen | BauO Tir 1978 §40 Abs1 idF 1984/019; BauRallg; |
RS 2 | Eine Baueinstellung nach § 40 Abs 1 Tir BauO kann nur solange verfügt werden, als die Arbeiten noch nicht abgeschlossen wurden; sie müssen daher auch hinreichend bezeichnet werden. Danach ist lediglich eine Beseitigung der konsenslos ausgeführten Arbeiten, unter Umständen der Abbruch des gesamten dadurch konsenslos gewordenen Gebäudes denkbar. |
Normen | AVG §56; BauO Tir 1978 §40 idF 1984/019; |
RS 3 | Wesentliche Voraussetzung für einen Pflichten begründenden Bescheid (hier: Baueinstellungsantrag) ist es eine Bestimmtheit, da es nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben kann, den Umfang der Verpflichtung festzulegen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986060040.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-62436