VwGH 03.07.1986, 86/06/0035
VwGH 03.07.1986, 86/06/0035
Rechtssätze
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Normen | AVG §62 Abs2; VwGG §41 Abs1; |
RS 1 | Ein sich auf ein erstmals von der belangten Behörde releviertes Tatbestandsmerkmal (hier: Beurkundung eines mündlichen Bescheides als Voraussetzung seiner Wirksamkeit) beziehendes, erstmals in der Beschwerde erstattetes Sachverhaltsvorbringen (hier: der mündliche Bescheid sei beurkundet worden) verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot des § 41 VwGG. |
Normen | |
RS 2 | Hat der Bfr behauptet, eine "mündliche" Baubewilligung sei erteilt worden, so hat die Baubehörde vor Erlassung eines Beseitigungsauftrages von Amts wegen entsprechende Nachforschungen in den Archiven vorzunehmen (Hinweis E , 1884/63). |
Norm | AVG §45 Abs2; |
RS 3 | Die Errichtung einer Baulichkeit im Jahre 1951 berechtigt nicht zur Annahme, mangels Beanstandung sei Konsens erteilt worden (Hinweis E , 1582/64, VwSlg 6509 A/1964). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12195 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986060035.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-62433