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VwGH 03.07.1986, 86/06/0035

VwGH 03.07.1986, 86/06/0035

Rechtssätze


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Normen
AVG §62 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
RS 1
Ein sich auf ein erstmals von der belangten Behörde releviertes Tatbestandsmerkmal (hier: Beurkundung eines mündlichen Bescheides als Voraussetzung seiner Wirksamkeit) beziehendes, erstmals in der Beschwerde erstattetes Sachverhaltsvorbringen (hier: der mündliche Bescheid sei beurkundet worden) verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot des § 41 VwGG.
Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §62 Abs2;
BauRallg impl;
RS 2
Hat der Bfr behauptet, eine "mündliche" Baubewilligung sei erteilt worden, so hat die Baubehörde vor Erlassung eines Beseitigungsauftrages von Amts wegen entsprechende Nachforschungen in den Archiven vorzunehmen (Hinweis E , 1884/63).
Norm
AVG §45 Abs2;
RS 3
Die Errichtung einer Baulichkeit im Jahre 1951 berechtigt nicht zur Annahme, mangels Beanstandung sei Konsens erteilt worden (Hinweis E , 1582/64, VwSlg 6509 A/1964).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12195 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060035.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-62433