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VwGH 03.07.1986, 86/06/0027

VwGH 03.07.1986, 86/06/0027

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 1974 §30 idF 1978/043;
BauRallg;
RS 1
Ein Nachbar, dessen Liegenschaft fast 40 m von der zu verbauenden Grundfläche entfernt ist, kann durch eine mögliche Hangrutschung oder die von ihm behauptete Verletzung von Abstandsbestimmungen und Höhenbestimmungen nicht in seinen Rechten verletzt werden.
Normen
BauO Tir 1974 §30 idF 1978/043;
BauRallg;
RS 2
Dem Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die zu verbauende Liegenschaft nicht an das öffentliche Wegenetz angeschlossen wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060027.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-62432