VwGH 03.07.1986, 86/06/0027
VwGH 03.07.1986, 86/06/0027
Rechtssätze
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Normen | BauO Tir 1974 §30 idF 1978/043; BauRallg; |
RS 1 | Ein Nachbar, dessen Liegenschaft fast 40 m von der zu verbauenden Grundfläche entfernt ist, kann durch eine mögliche Hangrutschung oder die von ihm behauptete Verletzung von Abstandsbestimmungen und Höhenbestimmungen nicht in seinen Rechten verletzt werden. |
Normen | BauO Tir 1974 §30 idF 1978/043; BauRallg; |
RS 2 | Dem Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die zu verbauende Liegenschaft nicht an das öffentliche Wegenetz angeschlossen wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986060027.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-62432