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VwGH 22.09.1988, 86/06/0005

VwGH 22.09.1988, 86/06/0005

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 1978 §7 Abs4 litb;
BauO Tir 1978 §7 Abs5;
RS 1
Die gemäß § 7 Abs 5 Tir BauO ausnahmsweise in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen dürfen nicht mit begehbaren Dächern ausgestattet werden.
Norm
BauO Tir 1978 §7 Abs4 litb;
RS 2
Die den im § 7 Abs 4 lit b Tir BauO angeführten baulichen Anlagen handelt es sich um vorspringende - horizontale oder vertikale - Gliederungen des Gebäudes, denen der Charakter eines Raumes fehlt (Hinweis E , 3174/78 und E , 81/06/0155). Eine Terrasse, die durch Rückversetzung der Wand und Aufsetzen auf das darunter liegende Geschoß entsteht, entspricht nicht dieser Definition.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060005.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-62427