VwGH 28.11.1989, 86/05/0177
VwGH 28.11.1989, 86/05/0177
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Partei des Verfahrens gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid kann auch dann, wenn ihrer Vorstellung stattgegeben worden ist, Beschwerde an den VwGH erheben, wenn ihrem Rechtsstandpunkt nicht voll entsprochen worden ist (Hinweis E , 88/05/0002), allerdings nur soweit, als damit eine die Aufhebung tragende Rechtsansicht bekämpft wird (Hinweis E , 88/05/0079). Soweit die Vorstellungsbehörde der Rechtsansicht der Gemeindebehörden beigetreten ist, stellen die Ausführungen der Vorstellungsbehörde in dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar; sie können daher derzeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bekämpft werden. |
Normen | B-VG Art119a Abs5; GdO NÖ 1973 §61 Abs5; |
RS 2 | Die Gemeinde ist nach Aufhebung ihres Bescheides durch die Aufsichtsbehörde bei ihrer neuerlichen Entscheidung (nur) an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden, nicht an deren Tatsachenfeststellungen. |
Norm | BauO NÖ 1976 §2 Z12; |
RS 3 | Aus der Definition des Dachgeschosses nach § 2 Z 12 NÖ BauO 1976 lässt sich ein Verbot mehrerer Dachgeschosse nicht ableiten. |
Normen | BauO NÖ 1976 §7 Abs1 idF 8200-1; BauO NÖ 1976 §8 Abs3 idF 8200-2; VwRallg; |
RS 4 | Im Zweifel, dh soweit nicht die Vorschrift des § 8 Abs 3 NÖ BauO anzuwenden ist, ist stets die Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des letztinstanzlichen Bescheides der Gemeindebehörden maßgeblich (Hinweis E , 87/05/0109). Für einen Zubau ist daher auch die in einem neuen Bebauungsplan festgesetzte Baufluchtlinie maßgeblich, ausgenommen das diesbezügliche Bauansuchen war bereits vor der Kundmachung des Bebauungsplans (§ 7 Abs 1 NÖ BauO) eingebracht worden. |
Normen | BauO NÖ 1976 §109 idF 8200-1; BauO NÖ 1976 §109 idF 8200-2; BauO NÖ 1976 §113 idF 8200-1; BauO NÖ 1976 §113 idF 8200-2; BauO NÖ 1976 §92 idF 8200-1; BauO NÖ 1976 §92 idF 8200-2; BauO NÖ 1976 §94 idF 8200-1; BauO NÖ 1976 §94 idF 8200-2; BauRallg; |
RS 5 | Auch dann, wenn die Baubehörde auf eine nach § 94 NÖ BauO erstattete Anzeige nicht reagiert, wird ein nach § 92 NÖ BauO bewilligungspflichtiges Vorhaben nicht zu einem bloß anzeigepflichtigen; ein Auftrag nach § 109 NÖ BauO und § 113 NÖ BauO ist daher auch dann zulässig, wenn die Baubehörde nicht mit einer (rechtzeitigen) Untersagung vorgegangen ist (Hinweis E , 86/05/0017). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986050177.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-62426