VwGH 27.01.1987, 86/05/0172
VwGH 27.01.1987, 86/05/0172
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO NÖ 1976 §100 Abs4 idF 8200-1; BauRallg; |
RS 1 | Aus keiner der im § 100 Abs 4 NÖ BauO 1976 erwähnten Normen ergibt sich, dass ein Bauvorhaben von der Baubehörde nicht bewilligt werden darf, wenn es auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen nachteilige Auswirkungen hätte und infolge eines erhöhten Verkehrsaufkommens auf der öffentlichen Straße - also nicht auf dem Bauplatz - zu einer weiteren Erhöhung der Lärmbelästigung und Geruchsbelästigung führen würde. |
Normen | BauO NÖ 1976 §100 Abs4 idF 8200-1; BauRallg; |
RS 2 | Die Bauordnung für Niederösterreich kennt kein Verbot eines Bauvorhabens, durch dessen Verwirklichung die Luft infolge der Abgase von auf öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen verschlechtert wird (Hinweis E , 1511/78). Gleiches gilt auch für den (im Beschwerdefall ins Treffen geführter) Umstand, dass das Vorhaben zu "zusätzlichem Verkehr und Verkehrsstau" auf einer bestimmten Straße führen würde. |
Normen | AVG §45 Abs1; BauO NÖ 1976 §100 Abs4; BauO NÖ 1976 §118 Abs9; BauRallg; ROG NÖ 1976 §11 Z2; ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z2; ROG NÖ 1976 §17 Abs1; |
RS 3 | In einem Verfahren betreffend die Erteilung einer Baubewilligung steht dem Anrainer ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung einer bestimmten Widmungskategorie dann zu, wenn diese auch einen Immissionsschutz gewährleistet (Hinweis E , 1226/64, VwSlg 6958 A/1966). Befindet sich der Bauplatz in einem Kerngebiet (§ 16 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 1976) so entspricht die Errichtung eines Textilgeschäftes jedenfalls insofern dieser Widmungsvorschrift, als es einen Betrieb des Handels darstellt, ohne ein Einkaufszentrum im Sinne der Begriffsbestimmung des § 17 Abs 1 NÖ ROG zu sein und ist mit der zitierten Raumordnungsvorschrift auch unter dem Gesichtspunkt der von diesem Bauvorhaben zu erwartenden Emissionen offensichtlich vereinbar. § 11 Z 2 NÖ ROG 1976 als Planungsvorschrift ist im Einzelfall für die Erteilung einer Baubewilligung irrelevant. |
Normen | BauO NÖ 1976 §118 Abs9; BauRallg; |
RS 4 | Der Anrainer eines Bauvorhabens besitzt keinen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf, dass sich durch dieses Vorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärmbelästigung und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern (Hinweis E , 83/05/0027). |
Normen | BauO NÖ 1976 §98 Abs1; BauRallg; |
RS 5 | Die Baubehörde ist zur Beurteilung der Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen sowie zur Beurteilung der Auswirkungen desselben nicht zuständig. Nachteilige Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen sowie eine daraus resultierende Erhöhung der Lärmbelästigung und Geruchsbelästigung berechtigen die Baubehörde nicht zu einer Abweisung des Bauansuchens. |
Normen | |
RS 6 | Die bindende Wirkung einer in der Begründung eines in einer Bausache ergangenen aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides ausgedrückten Rechtsauffassung, wonach die Baubehörde zur Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht zuständig sei, kann sich aus Kompetenzgründen nicht auf ein allfälliges Verfahren vor den Gewerbebehörden oder Straßenpolizeibehörden beziehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986050172.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-62423