VwGH 19.05.1987, 86/05/0168
VwGH 19.05.1987, 86/05/0168
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018; BauO Wr §60 Abs1 idF 1976/018; BauRallg; |
RS 1 | Ein anhängiges Bauansuchen hindert nicht das Ergehen eines Beseitigungsauftrages (Hinweis E , 84/05/0122). Es liegt im Wesen der Baubewilligung nach allen österreichischen Bauordnungen, dass erst nach deren rechtskräftigem Vorliegen mit dem Bau begonnen werden darf. Hiebei ist es völlig bedeutungslos aus welchen Gründen bisher keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. |
Normen | BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018; BauRallg; |
RS 2 | Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft den jeweiligen Eigentümer desselben, da ihm die alleinige Verfügungsgewalt über die Baulichkeit zukommt (Hinweis E , 1757/72, E , 83/05/0017, E , 85/05/0110). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986050168.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-62421