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VwGH 19.05.1987, 86/05/0168

VwGH 19.05.1987, 86/05/0168

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauO Wr §60 Abs1 idF 1976/018;
BauRallg;
RS 1
Ein anhängiges Bauansuchen hindert nicht das Ergehen eines Beseitigungsauftrages (Hinweis E , 84/05/0122). Es liegt im Wesen der Baubewilligung nach allen österreichischen Bauordnungen, dass erst nach deren rechtskräftigem Vorliegen mit dem Bau begonnen werden darf. Hiebei ist es völlig bedeutungslos aus welchen Gründen bisher keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
Normen
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauRallg;
RS 2
Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft den jeweiligen Eigentümer desselben, da ihm die alleinige Verfügungsgewalt über die Baulichkeit zukommt (Hinweis E , 1757/72, E , 83/05/0017, E , 85/05/0110).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050168.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-62421