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VwGH 22.09.1987, 86/05/0165

VwGH 22.09.1987, 86/05/0165

Rechtssätze


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Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §52;
BauO NÖ 1976 §118 Abs1;
BauRallg;
RS 1
Einwendungen müssen zur Vermeidung der Präklusion spätestens bei der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Dabei ist dem Begriff der Einwendungen die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent (Hinweis E , 85/05/0044). Die Erklärung, dass die "Zustimmung" vom Umweltschutzgutachten (das nach der Verhandlung eingeholt werden sollte) abhängig sei, kann daher nicht als Einwendung gewertet werden.
Normen
RS 2
Die Manuduktionspflicht nach § 13 a AVG 1950 geht nicht so weit, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG 1950 zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/07/0057 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050165.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62420