VwGH 22.09.1987, 86/05/0165
VwGH 22.09.1987, 86/05/0165
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Einwendungen müssen zur Vermeidung der Präklusion spätestens bei der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Dabei ist dem Begriff der Einwendungen die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent (Hinweis E , 85/05/0044). Die Erklärung, dass die "Zustimmung" vom Umweltschutzgutachten (das nach der Verhandlung eingeholt werden sollte) abhängig sei, kann daher nicht als Einwendung gewertet werden. |
Normen | |
RS 2 | Die Manuduktionspflicht nach § 13 a AVG 1950 geht nicht so weit, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG 1950 zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/07/0057 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986050165.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-62420