VwGH 14.04.1987, 86/05/0157
VwGH 14.04.1987, 86/05/0157
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §17 Abs5 idF 1976/018; BauO Wr §57 idF 1976/018; BauO Wr §58 idF 1976/018; BauRallg; |
RS 1 | In den Fällen des § 17 Abs 5 der BauO für Wien ist die Frage der Fälligkeit der Entschädigung nicht nach den Regelungen des § 57 und § 58 legcit zu beantworten. Daher gilt hiefür § 17 Abs 5 erster Satz legcit, wonach für alle übrigen abzutretenden Grundflächen eine Entschädigung zu leisten ist. Im Falle der bereits stattgefundenen Abtretung der Grundflächen ist daher damit die Entschädigung dafür im Grunde nach fällig geworden. |
Normen | BauO Wr §58 Abs4 idF 1976/018; BauRallg; |
RS 2 | Dem § 58 Abs 4 der BauO für Wien ist nicht zu entnehmen, dass der Übergabe einer an die Gemeinde abzutretenden Verkehrsfläche ein diesbezüglicher Auftrag der Baubehörde vorauszugehen hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986050157.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-62418