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VwGH 30.06.1987, 86/05/0154

VwGH 30.06.1987, 86/05/0154

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Bindungswirkung aufsichtsbehördlicher Bescheide erstreckt sich nur auf den Spruch und die die Aufhebung tragenden Gründe. (Hinweis auf E vom , 1430/69, VwSlg 8091 A/1969, vom , 0985/71, VwSlg 8164 A/71, E v. , 0801/72, VwSlg 8325 A/1972)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0164 E RS 2
Normen
AVG §52;
VwRallg;
RS 2
Durch den Begriff "NORMAL EMPFINDLICHER MENSCH" in einem medizinischen Gutachten soll nur eine Abgrenzung gegenüber krankhaften Zuständen gegeben werden. Eine nähere Erklärung dieses Begriffes ist daher nicht erforderlich.
Normen
BauO NÖ 1976 §87 Abs4;
BauRallg impl;
RS 3
Pflichtstellplätze für ein Zweifamilienhaus werden regelmäßig keine unzumutbaren Immissionen hervorrufen.
Normen
AVG §17;
AVG §43 Abs2;
AVG §43 Abs3;
AVG §45 Abs3;
BauO NÖ 1976 §97;
BauRallg impl;
RS 4
Dem Nachbarn steht weder nach den Bestimmungen der NÖ BauO noch nach den Bestimmungen des AVG ein Recht auf Aushändigung eines Gebäudeplanes über das zu errichtende Gebäude zu.
Normen
BauO NÖ 1976 §87 Abs4 idF 8200-1;
BauRallg impl;
WRG 1959 §34;
RS 5
Die Frage einer allfälligen Gefährdung des Trinkwassers eines Anrainers durch ein Bauvorhaben ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu beurteilen (hier: Abstellanlage nach der NÖ BauO).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050154.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-62417