VwGH 30.06.1987, 86/05/0154
VwGH 30.06.1987, 86/05/0154
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Die Bindungswirkung aufsichtsbehördlicher Bescheide erstreckt sich nur auf den Spruch und die die Aufhebung tragenden Gründe. (Hinweis auf E vom , 1430/69, VwSlg 8091 A/1969, vom , 0985/71, VwSlg 8164 A/71, E v. , 0801/72, VwSlg 8325 A/1972) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/05/0164 E RS 2 |
Normen | AVG §52; VwRallg; |
RS 2 | Durch den Begriff "NORMAL EMPFINDLICHER MENSCH" in einem medizinischen Gutachten soll nur eine Abgrenzung gegenüber krankhaften Zuständen gegeben werden. Eine nähere Erklärung dieses Begriffes ist daher nicht erforderlich. |
Normen | BauO NÖ 1976 §87 Abs4; BauRallg impl; |
RS 3 | Pflichtstellplätze für ein Zweifamilienhaus werden regelmäßig keine unzumutbaren Immissionen hervorrufen. |
Normen | |
RS 4 | Dem Nachbarn steht weder nach den Bestimmungen der NÖ BauO noch nach den Bestimmungen des AVG ein Recht auf Aushändigung eines Gebäudeplanes über das zu errichtende Gebäude zu. |
Normen | BauO NÖ 1976 §87 Abs4 idF 8200-1; BauRallg impl; WRG 1959 §34; |
RS 5 | Die Frage einer allfälligen Gefährdung des Trinkwassers eines Anrainers durch ein Bauvorhaben ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu beurteilen (hier: Abstellanlage nach der NÖ BauO). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986050154.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-62417