VwGH 16.12.1986, 86/05/0142
VwGH 16.12.1986, 86/05/0142
Rechtssätze
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Normen | BauO Bgld 1969 §94 Abs1; BauRallg impl; |
RS 1 | Ein Eingriff in die Rechtsphäre eines Nachbarn ist nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektiv-öffentliches Nachbarecht verletzt wurde (Hinweis B , 574/58, VwSlg 4640 A/1958; E , 565/60, VwSlg 6446 A/1964; E , 82/06/0001). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/05/0012 B RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Nach der Bgld BauO steht dem Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu. Daraus folgt, dass im Verfahren zur Erteilung eines Bauauftrages an einen Grundeigentümer dem Nachbarn keine Parteistellung zukommt. |
Normen | B-VG Art119a Abs5; GdO Bgld 1965 §77 Abs6; |
RS 3 | Im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung eines Bescheides eines Gemeinderates durch die Aufsichtsbehörde ist der Gemeinderat auf Grund der Bestimmung des § 77 Abs 6 der Bgld GemeindeO an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Die bindende Wirkung eines aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich auf alle beteiligten Parteien und Behörden einschließlich der Aufsichtsbehörde selbst. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986050142.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-62416