VwGH 24.03.1987, 86/05/0141
VwGH 24.03.1987, 86/05/0141
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Es ist nicht Aufgabe eines landwirtschaftlichen oder technischen Sachverständigen, die Auswirkungen festgestellter Immissionen auf Nachbarn zu beurteilen, dies ist Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen. Im Hinblick auf die Rechtslage nach § 86 Abs 1 Bgld BauO hat der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten klarzustellen, ob eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung bzgl Geruch und Lärm aus dem hier zu beurteilenden Putenstall für die Nachbarn zu erwarten ist oder nicht. |
Normen | |
RS 2 | Es steht der Vorstellungsbehörde frei im Falle der Ergänzungsbedürftigkeit des bisherigen Verfahrens den angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid wegen Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers aufzuheben, allenfalls aber auch neuerlich selbst ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, allenfalls etwa auch einen anderen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. |
Normen | |
RS 3 | Eine Vorstellungsbehörde, welche zu unrecht davon ausgeht, dass das auf Gemeindeebene durchgeführte Ermittlungsverfahren als ausreichend zu beurteilen sei, belastet ihren die Vorstellung abweisenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986050141.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-62415