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VwGH 24.03.1987, 86/05/0141

VwGH 24.03.1987, 86/05/0141

Rechtssätze


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Normen
AVG §52;
BauO Bgld 1969 §86 Abs1;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3;
RS 1
Es ist nicht Aufgabe eines landwirtschaftlichen oder technischen Sachverständigen, die Auswirkungen festgestellter Immissionen auf Nachbarn zu beurteilen, dies ist Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen. Im Hinblick auf die Rechtslage nach § 86 Abs 1 Bgld BauO hat der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten klarzustellen, ob eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung bzgl Geruch und Lärm aus dem hier zu beurteilenden Putenstall für die Nachbarn zu erwarten ist oder nicht.
Normen
RS 2
Es steht der Vorstellungsbehörde frei im Falle der Ergänzungsbedürftigkeit des bisherigen Verfahrens den angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid wegen Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers aufzuheben, allenfalls aber auch neuerlich selbst ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, allenfalls etwa auch einen anderen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen.
Normen
AVG §37;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 3
Eine Vorstellungsbehörde, welche zu unrecht davon ausgeht, dass das auf Gemeindeebene durchgeführte Ermittlungsverfahren als ausreichend zu beurteilen sei, belastet ihren die Vorstellung abweisenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050141.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62415