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VwGH 18.11.1986, 86/05/0127

VwGH 18.11.1986, 86/05/0127

Rechtssätze


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Normen
FPolG Wr 1957 §15 Abs2;
FPolG Wr 1957 §15 Abs7;
FPolG Wr 1957 §18 Abs1 lita;
VStG §9;
RS 1
Ausführungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer Fachkundigen-Rauchfangkehrer GmbH für die Einhaltung von Bestimmungen des Wr FeuerpolizeiG (hier: § 18 Abs 1 lit a, § 15 Abs 7 und Abs 2).
Norm
RS 2
Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen (Hinweis E , 86/02/0108).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/05/0103 E RS 2
Normen
FPolG Wr 1957 §15 Abs2;
FPolG Wr 1957 §15 Abs7;
FPolG Wr 1957 §18 Abs1 lita;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
VStG §9;
RS 3
Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer kommt in dieser Eigenschaft als Beschuldigter in einem Strafverfahren gemäß § 15 Abs 2 und Abs 7, § 18 Abs 1 lit a Wr FeuerpolizeiG nicht in Betracht, und zwar einerseits, weil in der genannten Vorschrift eine Sonderregelung enthalten ist andererseits aber, weil die Verantwortlichkeit des gewerbebehördlich bestellten Verantwortlichen auf den durch § 39 Abs 1 und § 370 Abs 2 GewO 1973 abgesteckten Rahmen beschränkt ist, sodass dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, nicht aber der im Gegenstande maßgebenden landesgesetzlichen Bestimmung verantwortlich ist (Hinweis E , 83/05/0042).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050127.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62411