VwGH 18.11.1986, 86/05/0127
VwGH 18.11.1986, 86/05/0127
Rechtssätze
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Normen | FPolG Wr 1957 §15 Abs2; FPolG Wr 1957 §15 Abs7; FPolG Wr 1957 §18 Abs1 lita; VStG §9; |
RS 1 | Ausführungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer Fachkundigen-Rauchfangkehrer GmbH für die Einhaltung von Bestimmungen des Wr FeuerpolizeiG (hier: § 18 Abs 1 lit a, § 15 Abs 7 und Abs 2). |
Norm | |
RS 2 | Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen (Hinweis E , 86/02/0108). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/05/0103 E RS 2 |
Normen | FPolG Wr 1957 §15 Abs2; FPolG Wr 1957 §15 Abs7; FPolG Wr 1957 §18 Abs1 lita; GewO 1973 §370 Abs2; GewO 1973 §39 Abs1; VStG §9; |
RS 3 | Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer kommt in dieser Eigenschaft als Beschuldigter in einem Strafverfahren gemäß § 15 Abs 2 und Abs 7, § 18 Abs 1 lit a Wr FeuerpolizeiG nicht in Betracht, und zwar einerseits, weil in der genannten Vorschrift eine Sonderregelung enthalten ist andererseits aber, weil die Verantwortlichkeit des gewerbebehördlich bestellten Verantwortlichen auf den durch § 39 Abs 1 und § 370 Abs 2 GewO 1973 abgesteckten Rahmen beschränkt ist, sodass dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, nicht aber der im Gegenstande maßgebenden landesgesetzlichen Bestimmung verantwortlich ist (Hinweis E , 83/05/0042). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986050127.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-62411