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VwGH 17.02.1987, 86/05/0120

VwGH 17.02.1987, 86/05/0120

Rechtssätze


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Normen
AVG §38;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
RS 1
Die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) im Sinne des § 63 Abs 1 lit c der BauO für Wien ist keine Vorfrage gemäß § 38 AVG 1950 sondern ein Beleg des Bauansuchens.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/05/0169 E RS 1
Norm
AVG §13 Abs3;
RS 2
Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs 3 AVG 1950 zur Behebung eines Formgebrechens einer schriftlichen Eingabe dient nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen (Hinweis E , 85/05/0091).
Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §63 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;
RS 3
Die Rechtskraft eines ein Ansuchen um Baubewilligung zurückweisenden Bescheides steht einem künftig ordnungsgemäß belegten Bauansuchen nicht entgegen.
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 4
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über anlässlich einer Beschwerde erhobene Anträge, den angefochtenen Bescheid auf bestimmte Zeit in seiner Rechtswirksamkeit auszusetzen und die belangte Behörde anzuweisen das Verfahren in bestimmter Weise durchzuführen, nicht berufen, weshalb solche Anträge gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-62409