VwGH 17.02.1987, 86/05/0120
VwGH 17.02.1987, 86/05/0120
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) im Sinne des § 63 Abs 1 lit c der BauO für Wien ist keine Vorfrage gemäß § 38 AVG 1950 sondern ein Beleg des Bauansuchens. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/05/0169 E RS 1 |
Norm | AVG §13 Abs3; |
RS 2 | Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs 3 AVG 1950 zur Behebung eines Formgebrechens einer schriftlichen Eingabe dient nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen (Hinweis E , 85/05/0091). |
Normen | |
RS 3 | Die Rechtskraft eines ein Ansuchen um Baubewilligung zurückweisenden Bescheides steht einem künftig ordnungsgemäß belegten Bauansuchen nicht entgegen. |
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 4 | Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über anlässlich einer Beschwerde erhobene Anträge, den angefochtenen Bescheid auf bestimmte Zeit in seiner Rechtswirksamkeit auszusetzen und die belangte Behörde anzuweisen das Verfahren in bestimmter Weise durchzuführen, nicht berufen, weshalb solche Anträge gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986050120.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-62409