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VwGH 30.06.1987, 86/05/0109

VwGH 30.06.1987, 86/05/0109

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauO Wr §74 Abs1;
BauRallg impl;
RS 1
Auch bei einem Verfahren zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung (Baubeginn bzw Bauvollendungsfrist) nach § 74 der BauO für Wien muss im Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde die Zustimmung aller Miteigentümer vorliegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1359/80 E VwSlg 10275 A/1980 RS 1
Normen
BauO Wr §63 Abs1;
BauRallg impl;
RS 2
§ 63 Abs 1 der BauO für Wien fordert ausdrücklich den Nachweis der Zustimmung aller Miteigentümer; ein allfälliges konkludentes Verhalten reicht nicht aus. Der Nachweis muss "liquid" sein, so zwar, dass jeder Zweifel ausgeschlossen ist (Hinweis E , 0855/48, VwSlg 633 A/1948).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0180 E RS 3
Normen
BauO Wr §63 Abs1;
BauO Wr §70;
RS 3
Die Zustimmung der Grundeigentümer zu einem Bauvorhaben muss im Zeitpunkte der Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen vorliegen. Der Widerruf der Zustimmung der Grundeigentümer zu einem Bauvorhaben im Zuge der Bauverhandlung schließt eine Erteilung der Baubewilligung aus. Die Frage, ob die Grundeigentümer berechtigt waren, ihre Zustimmung zu einem Bauvorhaben zu widerrufen, ist eine Frage des Privatrechtes, jedoch keine Vorfrage für die baurechtliche Entscheidung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1390/50 E VwSlg 2050 A/1951 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050109.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-62405