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VwGH 23.09.1986, 86/05/0088

VwGH 23.09.1986, 86/05/0088

Rechtssatz


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Normen
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §99 Abs4;
BauRallg;
RS 1
Der Einwand der Bfr, es bestehe an jener Liegenschaft, auf welcher das Bauvorhaben errichtet werden soll, zu ihren Gunsten ein Servitut, wurde von den Baubehörden mit Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050088.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62399