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VwGH 23.09.1986, 86/05/0055

VwGH 23.09.1986, 86/05/0055

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1976 §100 Abs4;
BauO NÖ 1976 §92;
B-VG Art119a Abs5 impl;
VwRallg impl;
RS 1
Bei Änderung der Rechtslage (Flächenwidmung) nach Einbringung des Baugesuches kommt es allein auf die zur Zeit der Erlassung des durch Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheides geltende Rechtslage an.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0472/79 E RS 1
Norm
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
RS 2
Die Bestimmung des § 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 soll verhindern, daß eine Zersiedlung und Verhüttelung auf jenen Grundflächen erfolgt, welche der ldw. und forstw. Nutzung vorbehalten sind. (Hinweis auf E , 0697/77, VwSlg 9513 A/1978)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/05/0104 E VwSlg 10592 A/1981 RS 3
Normen
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
RS 3
Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit f. d. land- und forstwirtschaftliche Nutzung gem § 19 Abs 2 iVm § 19 Abs 4 NÖ ROG erforderlich ist, ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Es gehört zum Begriff der Landwirtschaft, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung können daher nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (Hinweis E , 81/05/0104, VwSlg 10592 A/1981).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/05/0078 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050055.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62393