VwGH 23.09.1986, 86/05/0055
VwGH 23.09.1986, 86/05/0055
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei Änderung der Rechtslage (Flächenwidmung) nach Einbringung des Baugesuches kommt es allein auf die zur Zeit der Erlassung des durch Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheides geltende Rechtslage an. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0472/79 E RS 1 |
Norm | ROG NÖ 1976 §19 Abs4; |
RS 2 | |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/05/0104 E VwSlg 10592 A/1981 RS 3 |
Normen | BauRallg; ROG NÖ 1976 §19 Abs4; |
RS 3 | Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit f. d. land- und forstwirtschaftliche Nutzung gem § 19 Abs 2 iVm § 19 Abs 4 NÖ ROG erforderlich ist, ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Es gehört zum Begriff der Landwirtschaft, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung können daher nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (Hinweis E , 81/05/0104, VwSlg 10592 A/1981). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/05/0078 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986050055.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-62393