VwGH 24.06.1986, 86/05/0051
VwGH 24.06.1986, 86/05/0051
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, zu einem zwecks Beweisaufnahme vor Abgabe des Gutachtens vorgenommenen Augenschein des Sachverständigen beigezogen zu werden. (Hinweis auf E vom , 1615/63, VwSlg 6374 A/1964) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/05/0237 E RS 1 |
Normen | BauO Wr §129 Abs10; BauRallg; |
RS 2 | Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Baugebrechen dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Als Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Baubehörde rechtfertigt, sind die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit und die gröbliche Störung der architektonischen Schönheit des Stadtbildes anzusehen. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (Hinweis E , 1859/66, E , 1378/68, VwSlg 7789 A/1970, E , 0006/75). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986050051.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-62391