Suchen Hilfe
VwGH 24.06.1986, 86/05/0051

VwGH 24.06.1986, 86/05/0051

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §54;
BauRallg impl;
RS 1
Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, zu einem zwecks Beweisaufnahme vor Abgabe des Gutachtens vorgenommenen Augenschein des Sachverständigen beigezogen zu werden. (Hinweis auf E vom , 1615/63, VwSlg 6374 A/1964)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0237 E RS 1
Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
RS 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Baugebrechen dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Als Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Baubehörde rechtfertigt, sind die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit und die gröbliche Störung der architektonischen Schönheit des Stadtbildes anzusehen. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (Hinweis E , 1859/66, E , 1378/68, VwSlg 7789 A/1970, E , 0006/75).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-62391

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden