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VwGH 26.09.1989, 86/05/0047

VwGH 26.09.1989, 86/05/0047

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
AVG §66 Abs1;
RS 1
Der im Übergehen einer Verfahrenspartei gelegene Mangel kann noch im Berufungsverfahren dadurch saniert werden, dass dieser Partei der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben wird, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sie kann dann im Rechtsmittelweg alle Einwendungen erheben, die im Falle ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung bei sonstiger Präklusion dort hätten vorgebracht werden müssen (Hinweis E , 1362/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/06/0142 E RS 5
Normen
AVG §8;
BauO Wr §70 idF 1981/011;
BauRallg;
RS 2
Dem übergangenen Nachbarn steht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung zu.
Normen
BauO Wr §73 idF 1981/011;
BauRallg;
RS 3
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektsgenehmigungsverfahren, es kann daher nur das bewilligt werden, was in den Plänen vorgesehen bzw beantragt ist. Die Verfolgung allfälliger Abweichungen vom baubehördlichen Konsens ist aber nicht Sache der Nachbarn, sondern der Behörden.
Norm
BauO Wr §6 Abs8 idF 1981/011;
RS 4
Auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 6 Abs 8 der Wr BauO besitzen die Nachbarn einen Rechtsanspruch.
Normen
BauO Wr §6 Abs8 idF 1981/011;
BauRallg;
RS 5
Im Unterschied zum gewerblichen Betriebsanlagenverfahren sind nicht der konkrete Betrieb oder gar einzelne Betriebsabläufe Gegenstand der baubehördlichen Bewilligung. Vielmehr hat die Baubehörde nur zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist und angesichts der Betriebstype als solcher keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft zu erwarten sind. Lärmentwicklungen auf der Straße ist nicht unmittelbare Folge der konsensgemäßen Benützung der Baulichkeit, mag sie auch letztlich mit dem Betrieb zusammenhängen. Sie ist daher nicht Gegenstand der Prüfung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren. Ein Gastgewerbebetrieb ist mit der Widmung gemischtes Baugebiet nach § 6 Abs 8 Wr BauO vereinbar (Hinweis E , 83/05/0049).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986050047.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-62389