VwGH 14.01.1986, 86/05/0037
VwGH 14.01.1986, 86/05/0037
Rechtssätze
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Normen | AVG §68 Abs1; BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3; BauO NÖ 1976 §118 Abs8; BauO NÖ 1976 §118 Abs9; BauRallg; VwGG §42 Abs5; |
RS 1 | Ein Eingriff in die Rechtssphäre eines Nachbarn ist nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt wird und durch diese ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt wird. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn zum Zeitpunkt auf den hinsichtlich des Sachverhaltes abzustellen ist (hier: Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH gemäß § 42 Abs 5 VwGG), eine Geruchsbelästigung durch einen konsenslos errichteten Hühnerstall mangels Hühnerhaltung nicht vorliegt. Ein Antrag des Nachbarn auf Erlassung eines Abbruchsauftrages ist in einem solchen Fall abzuweisen. Sollte in Zukunft eine Tierhaltung vorgenommen werden, stünde diese Entscheidung einem neuerlichen Antrag des Nachbarn auf Erlassung eines Abbruchsauftrages nicht entgegen (Hinweis E , 84/05/0184). |
Normen | AVG §73 Abs2; BauRallg; |
RS 2 | Im Baubewilligungsverfahren steht dem Nachbarn im Falle des Unterbleibens einer behördlichen Entscheidung die rechtliche Verfolgung der Entscheidungspflicht nicht offen. |
Normen | BauO NÖ 1976 §118 Abs9; BauRallg; |
RS 3 | Einem Nachbarn, dem im baubehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, steht ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides zu, wenn ein Antrag offen ist. Ein solcher Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen. |
Normen | BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3; BauO NÖ 1976 §118 Abs8; BauO NÖ 1976 §118 Abs9; BauRallg impl; |
RS 4 | Den Nachbarn steht im Anwendungsbereich des § 118 NÖ BauO ein Recht auf Erteilung eines baubehördlichen Auftrages dann zu, wenn durch den vorschriftwidrig errichteten Bau subjektiv- öffentliche Rechte des Nachbarn verletzt werden (Hinweis E , 0765/73, VwSlg 8425 A/1973). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/05/0189 E RS 2 |
Normen | |
RS 5 | Ist der VwGH aufgrund einer Säumnisbeschwerde zu einer Sachentscheidung berufen, so ist die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH maßgebend (hier: Geruchsbelästigungen und Staubbelästigungen durch "Hühnerhalle"). |
Normen | AVG §73 Abs2; Statut Sankt Pölten 1977 §37 Abs1 idF 1015-4; Statut Sankt Pölten 1977 §38 Abs3 Z7 idF 1015-4; VwGG §27; |
RS 6 | Die Säumnisbeschwerde gegen den Stadtsenat Sankt Pölten wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Devolutionsanträge in administrativ-rechtlichen Bausachen (Anträge des Nachbarn um Abweisung von Baubewilligungsgesuchen sowie um Erlassung von Abbruchsaufträgen bzgl konsenslos errichteter Gebäude) wurde - ohne Erörterung der Frage, ob dem Gemeinderat im Verhältnis zum Stadtsenat nach dem Stadtrecht Sankt Pölten die Stellung einer Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG zukommt (vgl für Wien VS B , 85/02/0281) - als zulässig behandelt und meritorisch erledigt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986050037.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-62386