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VwGH 30.09.1986, 86/05/0031

VwGH 30.09.1986, 86/05/0031

Rechtssätze


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Normen
BauO OÖ 1976 §45 Abs6 lita;
BauRallg;
RS 1
Widerspricht das Bauvorhaben eindeutig dem Flächenwidmungsplan, ist das Bauansuchen auch ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen; ob eine Bauplatzbewilligung vorliegt oder nicht, ist rechtlich unerheblich.
Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
RS 2
Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war. Für die beiden letztgenannten Betrachtungsweisen ist jedoch in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Frage bildet, ob eine bestimmte Person gemäß § 17 Abs 5 ASVG das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung "jederzeit" geltend machen konnte, kein Raum.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0898/75 E VS VwSlg 9315 A/1977 RS 1
Normen
AVG §73 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 3
Eine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Rechten liegt nicht vor, wenn die belangte Behörde entgegen der Vorschriften des § 73 Abs 1 AVG 1950 über eine Berufung nicht ohne unnötigen Aufschub bzw innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen einen Bescheid erlässt (sondern erst später).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/05/0175 E RS 2
Normen
BauO OÖ 1976 §25 Abs4;
BauV OÖ 1976 §100 Abs4;
RS 4
Ein Bauvorhaben, welches nur vorübergehenden Zwecken dient, liegt nicht schon deshalb vor, weil der Baubewilligungsbescheid die Absicht hegt, in absehbarer Zeit (in etwa sieben Jahren) mit dem Gewerbebetrieb von dem bisherigen Standort "abzusiedeln bzw den Gewerbebetrieb dort aufzulassen".

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050031.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-62385