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VwGH 17.02.1987, 86/04/0131

VwGH 17.02.1987, 86/04/0131

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §26 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Bei Vollziehung des § 26 Abs 1 GewO ist der Behörde kein Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, ist in bezug auf die vom Nachsichtswerber beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Aus dem Wortlaut "wenn...erwartet werden kann..." ergibt sich, daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige "Erwartung" ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können. Eine Mitwirkungspflicht eines Nachsichtswerbers im Verfahren nach § 26 Abs 1 GewO 1973 besteht insofern, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Person

oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt (Hinweis E , 84/04/0055). Dies gilt auch für eine damit im Zusammenhang stehende Beurteilung eines (neuerlichen) Nachsichtsansuchens nach § 68 Abs 1 AVG).
Norm
AVG §68 Abs1;
RS 2
Eine seit Bescheiderlassung eingetretene Änderung im maßgebenden Sachverhalt verpflichtet die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (Hinweis E , 82/09/0159).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040131.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-62372