VwGH 20.01.1987, 86/04/0100
VwGH 20.01.1987, 86/04/0100
Rechtssätze
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Normen | GewO 1973 §366 Abs1 Z3; VStG §5 Abs1; |
RS 1 | Die Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 ist ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. |
Norm | VStG §5 Abs1; |
RS 2 | Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0615/66 E VwSlg 7087 A/1967 RS 2 |
Norm | VStG §6; |
RS 3 | Unter Notstand iSd § 6 VStG 1950 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis u.a. das hg Erk vom 81/02/0252). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd vorbezeichneten Gesetzesstelle nicht gesehen werden (Hinweis E , 441/56, VwSlg 4074 A/1956 u.v.a.); so sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E , 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 u.a.). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hinweis E , 1708/68), und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E , 1705/75). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/04/0169 E RS 4 |
Normen | |
RS 4 | Für die Inbetriebnahme eines Filialbetriebes (einer Handelskette) ohne rechtskräftige gewerbepolizeiliche Genehmigung (im Berufungsstadium wegen Rechtsmittel der Nachbarn), ist der iSd § 345 Abs 8 Z 2 GewO zur Kenntnis genommene Filialgeschäftsführer gem § 366 Abs 1 Z 3 GewO iVm § 370 Abs 2 GewO 1973 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, auch wenn diese Inbetriebnahme von der Unternehmensleitung angeordnet wurde. Der Einwand des Beschuldigten, dass er durch die Verweigerung der von der Unternehmensleitung angeordneten Inbetriebnahme mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, insb auch mit der Kündigung zu rechnen gehabt und sich daher in einem Notstand befunden hätte, ist ohne Darlegung der näheren Sachverhaltsumstände, insb ob und in welcher Weise er allenfalls zumindest Bedenken gegen obige Anordnung vorgebracht hätte, rechtlich bedeutungslos. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986040100.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-62368