VwGH 21.10.1986, 86/04/0087
VwGH 21.10.1986, 86/04/0087
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Fertigungsklausel: "Für den Bürgermeister: Der Amtsleiter: I. A...." lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass der Bescheid dem Bürgermeister (hier: Bgm der Stadt Linz) zuzurechnen ist. Die Stampiglie des Magistrats beim Geschäftszeichen deutet lediglich darauf hin, dass sich der Bürgermeister bei Erlassung des Bescheides des Magistrates als Hilfsapparat bediente (Hinweis E , 84/04/0100). |
Normen | |
RS 2 | § 86 Abs 1 GewO 1973 läßt nur Suspensivbedingungen, nicht auch Resoltivbedingungen zu. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 86 Abs 1 GewO 1973, wonach im Falle einer an eine Zurücklegungserklärung geknüpften Bedingung nicht etwa die Zurücklegung zunächst wirksam und bei Wegfall der Bedingung diese Wirksamkeit (in Form des Wiederauflebens der Gewerbeberechtigung) wieder beseitigt wird. Vielmehr wird durch eine solche Bedingung die Wirksamkeit der Zurücklegung bis zum Eintritt der Bedingung hinausgeschoben. Daran ändert auch die Bestimmung des § 86 Abs 2 GewO nichts, da darin lediglich das Schicksal der gemäß § 86 Abs 2 erster Satz GewO unwiderruflichen Anzeige für den Fall des Nichteintrittes der dort genannten Suspensivbedingung iS ihrer Hinfälligkeit normiert wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986040087.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-62366