VwGH 30.09.1986, 86/04/0072
VwGH 30.09.1986, 86/04/0072
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Mangels einer vorhergehenden Prüfung obliegt es einem Rechtsanwalt, sich zumindest bei Abfassung der Rechtsmittelschrift an Hand seines Aktes auch über den Lauf der Rechtsmittelfrist schlüssig zu werden und allenfalls erforderliche Vorkehrungen für eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels zu treffen (Hinweis E , 1557/77, VwSlg 9434 A/1977). |
Normen | |
RS 2 | Das Versehen eines Kanzleibediensteten ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1212/76 B VS VwSlg 9226 A/1977 RS 3 |
Normen | |
RS 3 | Die Erfüllung der einem Rechtsanwalt gegenüber einer Angestellten obliegenden Überwachungspflicht hinsichtlich der Berechnung von Rechtsmittelfristen und deren richtiger Eintragung im Terminkalender durch eine Angestellte ist als nicht ausreichend anzusehen, wenn der Rechtsanwalt nur "stichprobenartige Überprüfungen" durchführt (Hinweis E , 81/13/0126). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12247 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986040072.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-62365