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VwGH 30.09.1986, 86/04/0072

VwGH 30.09.1986, 86/04/0072

Rechtssätze


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Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Mangels einer vorhergehenden Prüfung obliegt es einem Rechtsanwalt, sich zumindest bei Abfassung der Rechtsmittelschrift an Hand seines Aktes auch über den Lauf der Rechtsmittelfrist schlüssig zu werden und allenfalls erforderliche Vorkehrungen für eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels zu treffen (Hinweis E , 1557/77, VwSlg 9434 A/1977).
Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Das Versehen eines Kanzleibediensteten ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1212/76 B VS VwSlg 9226 A/1977 RS 3
Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 3
Die Erfüllung der einem Rechtsanwalt gegenüber einer Angestellten obliegenden Überwachungspflicht hinsichtlich der Berechnung von Rechtsmittelfristen und deren richtiger Eintragung im Terminkalender durch eine Angestellte ist als nicht ausreichend anzusehen, wenn der Rechtsanwalt nur "stichprobenartige Überprüfungen" durchführt (Hinweis E , 81/13/0126).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12247 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040072.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62365