VwGH 21.10.1986, 86/04/0062
VwGH 21.10.1986, 86/04/0062
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das ergibt schon die einfache Überlegung, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Bfr niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines (Berichtigungsbescheides) Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2508/80 B VwSlg 10309 A/1980 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Zufolge der Fristgebundenheit des Wiedereinsetzungsantrages sind die Wiedereinsetzungsgründe bereits im Wiedereinsetzungsantrag und nicht erst im Berufungsverfahren hierüber geltend zu machen. |
Normen | |
RS 3 | Eine die Dispositionsfähigkeit des Bfrs nicht ausschließende Krankheit kann nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1411/48 B RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986040062.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-62364