VwGH 30.09.1986, 86/04/0058
VwGH 30.09.1986, 86/04/0058
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Einwendungen im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1973 sind nicht (privatrechtliche) Erklärungen, die nur gegenüber einer rechtsfähigen und parteifähigen Person abgegeben werden können; sie sind vielmehr an die Behörde gerichtete öffentlich-rechtliche Prozesserklärungen, deren Wirksamkeit keineswegs durch die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit des Antragstellers bedingt sind. |
Normen | |
RS 2 | Im Verfahren betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 356 Abs 3 GewO 1973 erlangt der Nachbar erst mit der Erhebung rechtlicher Einwendungen Parteistellung. Der durch Unterlassung solcher Einwendungen präkludierte Nachbar wurde niemals Partei des Verfahrens. Eine von ihm erhobene Berufung ist daher - vom hier nicht zutreffenden Fall des durch ungesetzlichen Vorgang von der Erhebung von Einwendungen ausgeschlossenen Nachbarn abgesehen - als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E , 1173/76). |
Normen | |
RS 3 | Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des § 14 AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E , 1320/75, VwSlg 8931 A/1975). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986040058.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-62362