VwGH 16.12.1986, 86/04/0044
VwGH 16.12.1986, 86/04/0044
Rechtssätze
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ua das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde, wobei für die Bescheidqualität eines Verwaltungsaktes seiner ausdrücklichen Bezeichnung als "Bescheid" nicht ausschlaggebend ist. Entscheidend ist, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch normativen Inhalts vorliegt (Hinweis E , 0934/73, VwSlg 9458 A/1977). |
Normen | |
RS 2 | Das Vorliegen einer selbstständig unanfechtbaren Verfahrensanordnung wird - in Abgrenzung zum verfahrensrechtlichen Bescheid - immer dann zu verneinen sein, wenn durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet wird. Verfahrensrechtliche Bescheide sprechen über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Unanfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens. |
Normen | |
RS 3 | § 7 Dampfkessel-Emissionsgesetz gilt zunächst nur für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des Dampfkessel-Emissionsgesetzes () in Betrieb genommen wurden. Für Altanlagen enthält § 11 legcit besondere Übergangsbestimmungen. Danach sind bei negativem Überprüfungsbefund aus Anlass einer Überprüfung nach § 11 Abs 5 (§7, § 11 Abs 3 Dampfkessel-Emissionsgesetz) Dampfkessel-Emissionsgesetz auf Altanlagen nur die Rechtsfolgen des § 11 Abs 5 Dampfkessel-Emissionsgesetz anzuwenden und nicht auch jene des § 7 Abs 6 Dampfkessel-Emissionsgesetz. Das bedeutet, dass der dort ex lege vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bei Altanlagen nicht eintritt. |
Normen | |
RS 4 | Bildet der angefochtene Verwaltungsakt der Behörde weder einen verfahrensrechtlichen Bescheid noch einen gestaltenden Eingriff in die materielle Rechtslage, so mangelt diesem die Bescheidqualität. Dies trifft auf eine Verfahrensordnung der Berufungsbehörde (Berufung gegen Vorschreibung nach dem Dampfkessel-Emissionsgesetz) über die Durchführung eines Beweissicherungsbetriebes mit gleichzeitig eingeschränktem Versuchsbetrieb eines Dampfkraftwerkes während eines bestimmten Zeitraumes zu. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986040044.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-62361