VwGH 11.11.1987, 86/03/0237
VwGH 11.11.1987, 86/03/0237
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Beschuldigten zu einem seine Verteidigung sichernden Vorbringen zu veranlassen und zu belehren, weil die Belehrungspflicht der Behörde gemäß § 13 a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht. Die Behörden sind nicht verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne. Auch eine Belehrung über den Inhalt der Begründung einer Berufung kommt nicht in Betracht (Hinweis E , 84/10/0033, E , 84/03/0394, E , 85/01/0150). |
Normen | AVG §63 Abs3; VStG §49 Abs2; |
RS 2 | Mit dem Vorbringen, die ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen seien "wohl kaum möglich" gewesen, bekämpft der Beschuldigte (auch) den Schuldspruch. |
Normen | StVO 1960 §20 Abs2; StVO 1960 §52 lita Z10a; VStG §22 Abs1; |
RS 3 | Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, mehrmals mit Unterbrechung (Unterbrechungen) überschritten, dann sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen keine Deliktseinheit angenommen werden kann (Hinweis E , 82/02/0214, E , 81/02/0075). |
Normen | StVO 1960 §20 Abs2; StVO 1960 §52 lita Z10a; VStG §22 Abs1; |
RS 4 | Durch Überschreiten der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird § 20 Abs 2 StVO, durch Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit § 52 lit a Z 10 a StVO verletzt, sodass in diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass die Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen werde, verschiedene Delikte vorliegen, die getrennt zu bestrafen sind (Hinweis E , 83/03/0321). |
Norm | VStG §22 Abs1; |
RS 5 | Von einem fortgesetzten Delikt kann nicht gesprochen werden, wenn es am einheitlichen Willensentschluss mangelt (Hinweis E , 86/02/0027). |
Normen | StVO 1960 §20 Abs2; StVO 1960 §52 lita Z10a; VStG §22 Abs1; |
RS 6 | Liegen zwischen zwei Ortsgebieten, in denen der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, mehr als 2 km oder hat er zwischen diesen Übertretungen weitere ähnliche, aber nicht gleiche und daher auch nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss basierende Übertretungen des § 52 lit a Z 10 a StVO gesetzt, können die beiden Übertretungen des § 20 Abs 2 StVO nicht zu einer Deliktseinheit zusammengefasst werden. |
Normen | StVO 1960 §20 Abs2; StVO 1960 §52 lita Z10a; VStG §22; |
RS 7 | Die Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs 2 erster Fall StVO dar, die Übertretung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedeutet einen Verstoß gegen § 20 Abs 2 dritter Fall StVO. Auch wenn diese Übertretungen im Zuge einer Fahrt begangen werden, sind sie gesondert zu bestrafen (Hinweis E , 83/03/0321). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986030237.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-62354