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VwGH 17.06.1987, 86/03/0234

VwGH 17.06.1987, 86/03/0234

Rechtssätze


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Norm
StVO 1960 §1;
RS 1
Eine Bestrafung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung setzt voraus, dass die Tat auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verübt wurde.
Norm
StVO 1960 §1 Abs1;
RS 2
Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist somit ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh also nicht darauf, ob die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht.
Norm
StVO 1960 §1 Abs1;
RS 3
Es kann davon ausgegangen werden, daß es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0011/72 E VwSlg 8333 A/1972 RS 4
Norm
StVO 1960 §1 Abs1;
RS 4
Aus dem alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, beispielsweise nur PKW, nur Anrainerfahrzeuge oder nur Behördenfahrzeuge) kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0011/72 E VwSlg 8333 A/1972 RS 5
Norm
StVO 1960 §1;
RS 5
Eine Straße, die nur gegen die Entrichtung einer von jedermann unter den gleichen Bedingungen verlangten Maut benützt werden darf, ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr.
Normen
LStVwG Stmk 1964;
StVO 1960 §1 Abs1;
RS 6
Der Begriff "öffentliche Straße" im Sinne des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 ist mit dem Begriff "Straße mit öffentlichem Verkehr" der Straßenverkehrsordnung nicht ident.
Norm
StVO 1960 §31 Abs1;
RS 7
Für die Erfüllung des Tatbestandes einer Übertretung des § 31 Abs 1 StVO ist es unerheblich, ob mit oder ohne Zustimmung des Eigentümers des Straßengrundes gehandelt wird (Hinweis E , 2259/76, VwSlg 9511 A/1978).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030234.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-62353