Suchen Hilfe
VwGH 25.02.1987, 86/03/0222

VwGH 25.02.1987, 86/03/0222

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
StVO 1960 §15 Abs1;
StVO 1960 §16 Abs1 lita;
StVO 1960 §17 Abs1;
RS 1
Das Vorbeibewegen an einem rechtsabbiegenden Fahrzeug ist nicht als Vorbeifahren sondern als Überholen anzusehen. (Hinweis auf = ZVR 1981/222)
Normen
AVG §59 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
RS 2
Im die Berufung abweisenden Bescheid bedurfte es nicht neuerlich der Zitierung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift, da die Berufungsbehörde nicht verpflichtet ist, in ihrem Abspruch stets den Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses zu wiederholen. Es reicht vielmehr aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw allfällige Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (Hinweis E , 81/03/0282 und E , 82/03/0024).
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
RS 3
Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (Hinweis E , P 12/51, VwSlg 2411 A/1952).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1664/80 E RS 2
Normen
AVG §60;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 4
Wenn die Behörde zwar weitere Ermittlungen veranlasst, sich jedoch im Bescheid nicht darauf, sondern nur auf die für das Beweisthema als einziges Beweismittel unzureichende Aussage des Meldungslegers bezieht, so fehlt dem Bescheid eine der Überprüfung durch den VwGH zugängliche Begründung iSd § 60 AVG und ist der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Normen
AVG §60;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VStG §19;
RS 5
Die Anwendung des strafsatzändernden Umstandes des § 99 Abs 2 lit c StVO erfordert entsprechende Darlegungen in der Begründung, aus welchen konkreten Erwägungen die dort genannten Voraussetzungen als gegeben angenommen wurden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030222.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-62352