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VwGH 01.04.1987, 86/03/0214

VwGH 01.04.1987, 86/03/0214

Rechtssätze


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Normen
AVG §62 Abs4;
VwGG §28 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
RS 1
Erlässt die belangte Behörde einen Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs 4 AVG nach Beschwerdeerhebung und bleibt dieser unangefochten, so ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides richtet.
Normen
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 2
Kann mangels Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten an der Aufklärung des Sachverhalts die Tatzeit der Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs 1 KFG nicht präzise eingegrenzt werden (hier: der Beschuldigte wurde auf der Autobahn allein in einem stehenden Auto am Lenkersitz befindlich angetroffen), ist die Anführung im Spruch des Straferkenntnisses "zwischen 3.45 Uhr und 6.00 Uhr" nicht rechtswidrig.
Norm
VStG §19;
RS 3
Nimmt die Berufungsbehörde weniger einschlägige Vorstrafen als die Erstbehörde als erschwerend an, so hat sie, wenn eine an der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe verhängt wurde, entsprechend zu begründen, warum sie die Strafe nicht herabgesetzt hat. Die Vorstrafen müssen zumindest im Akt ausreichend konkretisiert aufscheinen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030214.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62350