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VwGH 12.11.1986, 86/03/0196

VwGH 12.11.1986, 86/03/0196

Rechtssatz


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Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Entscheidet die Behörde (hier: Gemeinderat) über den Antrag des Beschwerdeführers in einer der Rechtskraft fähigen und bindenden Weise (hier: Beschluss), so handelt es sich ungeachtet dessen, dass diese Ausfertigung (hier: Mitteilung des Bürgermeisters an den Antragsteller über den Inhalt des Beschlusses) nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wurde, um einen Bescheid. Der Qualifikation dieser Ausfertigung als Bescheid steht auch nicht entgegen, dass sie keinen Hinweis auf eine dagegen zulässige Vorstellung und deren Einbringung enthält (Hinweis B VS , 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030196.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-62349