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VwGH 28.10.1987, 86/03/0179

VwGH 28.10.1987, 86/03/0179

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
VwRallg;
RS 1
Die im Verwaltungsverfahren geltende Regel, wonach sich der Bescheid grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens bezieht, ist in den Fällen der sogenannten "dinglichen Bescheide" (Bescheide ad rem) durchbrochen. Solche Bescheide ergehen zwar an eine bestimmte Person, beziehen sich aber derart auf eine bestimmte Sache, daß es lediglich auf Eigenschaften der Sache, nicht auf solche der Person ankommt. Die Rechtswirkungen dieser Bescheide gegenüber dem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat, ergeben sich in diesen Fällen meist aus dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge (Hinweis E , 1436/61, VwSlg 5679 A/1961 und E , 32/61, VwSlg 5813 A/1962).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0059 E RS 4
Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
MedienG §1 Abs1 Z8;
PostG Anl1 §20 Abs3 Z3;
VwRallg;
RS 2
Bei Bescheiden betreffend die Zulassung von Druckschriften zum Postzeitungsversand kann unter der Voraussetzung der Wesensgleichheit der Druckschriften eine "ad rem - Wirkung" des die Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand betreffenden Bescheides grundsätzlich nur dann abgeleitet werden, wenn die Medieninhaber (Verleger) der Druckschriften zueinander im Verhältnis von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger stehen. Fehlt es an einer solchen Rechtsbeziehung, so ist die Situation nicht anders zu beurteilen, als wenn zwei verschiedene Medieninhaber (Verleger) unabhängig voneinander als Zulassungswerber für Zeitungen auftreten, welche jeweils von einem der beiden Antragsteller hergestellt und verbreitet werden, ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt nach jedoch im wesentlichen gleichartig sind. In diesem Fall liegt keine Identität der Sache vor und der einem der beiden Medieninhaber (Verleger) in bezug auf die Druckschrift gegenüber erlassene Bescheid kann gegenüber dem anderen Medieninhaber (Verleger) keine Rechtswirkungen zeitigen.
Normen
MedienG §1 Abs1 Z8;
PostG Anl1 §20 Abs3 Z3;
RS 3
Der Begriff des Medieninhabers (Verlegers) nach dem Mediengesetz BGBl 341/1981 wird auch vom Postgesetz verwendet.
Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
MedienG §1 Abs1 Z8;
PostG Anl1 §20 Abs3 Z3;
UrhG;
RS 4
Das Erfordernis einer Ermächtigung nach dem Urheberrechtsgesetz zur Führung des Titels einer Druckschrift spricht nicht für, sondern gegen eine Rechtsnachfolge in die Stellung des Medieninhabers (Verlegers).
Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
MedienG §1 Abs1 Z8;
PostG Anl1 §20 Abs3 Z3;
RS 5
Eine von einem früheren Medieninhaber (Verleger) eingestellte Druckschrift wird ohne Übertragung der Rechte an dieser Druckschrift von einem anderen Medieninhaber (Verleger) selbst dann nicht "fortgesetzt", wenn Titel, inhaltliche Gestaltung und Erscheinungsbild der Druckschrift gleich sind.
Normen
VwGG §48 Abs1 litb;
VwGG §48 Abs1 Z2 impl;
RS 6
Das Gesetz sieht die Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz nicht vor.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/07/0343 E RS 5

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030179.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-62348

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