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VwGH 16.09.1987, 86/03/0163

VwGH 16.09.1987, 86/03/0163

Rechtssatz


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Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
RS 1
Hat der Beschuldigte von mehreren ihm gebotenen Möglichkeiten, (Einspruch gegen die Strafverfügung, Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis, Beschuldigtenladungsbescheid zur Wahrung des Parteigehörs) sich zu rechtfertigen, keinen Gebrauch gemacht oder lediglich vorgebracht, dass er zum angegebenen Zeitpunkt nicht mit dem PKW gefahren sei, und in keinem Stadium des Verfahrens Angaben darüber gemacht, wer sonst das Kraftfahrzeug vorschriftswidrig abgestellt habe, so hat er jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert. Daraus durfte die Behörde den Schluss ziehen, der Beschuldigte sei der Täter gewesen (Hinweis E , 86/02/0037, E , 86/02/0154).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030163.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-62347