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VwGH 01.07.1987, 86/03/0162

VwGH 01.07.1987, 86/03/0162

Rechtssatz


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Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §25 Abs2;
RS 1
Unterlässt es der Beschuldigte darzulegen, welche Bedenken konkret gegen die Aufstellung des Radargerätes bestehen und äußert er auch hinsichtlich des Vorhandenseins von reflektierenden Gegenständen lediglich eine Vermutung, so handelt es sich bei seinem Antrag auf Anfertigung einer maßstabgetreuen Skizze nicht um einen Beweisantrag, der auf Feststellung bestimmter Tatsachen, deren Vorliegen vom Beschuldigten behauptet worden wäre, gerichtet ist, sondern um einen bloßen Erkundungsbeweis, dem zu entsprechen die Behörde nicht verpflichtet war (Hinweis E , 82/03/0299 und E , 85/02/0093).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030162.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-62346