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VwGH 17.09.1986, 86/03/0100

VwGH 17.09.1986, 86/03/0100

Rechtssätze


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Norm
ZustG §17 Abs3;
RS 1
Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (hier: Der Bf reagiert trotz Aufforderung der Behörde nicht entsprechend; Hinweis E , 148/71 und , 85/03/0051).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0056 E RS 1
Normen
AVG §23 Abs6;
AVG §47;
ZPO §292;
ZustG §22 impl;
RS 2
Ob Ortsabwesenheit vorliegt, lässt sich nur beurteilen, wenn bekannt ist, wo sich der Empfänger einer Sendung im Zeitraum vom ersten Zustellversuch an bis zu jenem Zeitpunkt, in dem ihm noch zeitgerecht Kenntnisnahme von der Zustellung möglich gewesen wäre, aufgehalten hat. Mangels eines derartigen Vorbringens lässt sich daher auch nicht erkennen, dass die belangte Behörde durch die Unterlassung von Ermittlungen oder durch die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör den angefochtenen Bescheid mit einer wesentlichen Verletzung von Verfahrenvorschriften belastet habe.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0037 E RS 2
Norm
AVG §47;
RS 3
Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem § 292 Abs 2 ZPO offen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3635/80 B VwSlg 10687 A/1982 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030100.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-62341