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VwGH 15.10.1986, 86/03/0080

VwGH 15.10.1986, 86/03/0080

Rechtssätze


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Normen
FSprO 1966 §18;
VwGG §42 Abs1;
RS 1
Einheitskurzrufnummern sind einheitliche Nummern, die nicht der Erreichbarkeit eines bestimmten Hauptanschlusses, sondern der erleichterten Kontaktaufnahme mit einer sachlich in Betracht kommenden Stelle in dringenden Fällen dienen. Eine Einheitskurzrufnummer stellt somit keine für einen Hauptanschluss bestimmte Rufnummer im Sinne des § 18 der Fernsprechordnung dar. Im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Regelung des § 18 Fernsprechordnung nur die für einen Hauptanschluss bestimmte Rufnummer, Gegenstand der in Beschwerde gezogenen Maßnahme hingegen eine Einheitskurzrufnummer ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Fall in einem ihr aus § 18 der Fernsprechordnung zustehenden Recht verletzt worden wäre.
Normen
B-VG Art131a;
RettungsdienstG NÖ 1974;
VwGG §22;
VwGG §28 Abs1 Z2;
RS 2
In dem die Beschwerdeführerin sowohl die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als auch das "Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als belangte Behörden bezeichnete, machte sie, soweit ihr dies im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG zumutbar war, eine Angabe über die belangte Behörde, welcher die bekämpfte Maßnahme zuzurechnen ist. Da diese Maßnahme jedoch nicht vom Bundesminister (Bundesministerium) für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sondern von der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Vollzug gesetzt wurde, kommt daher nur dieser und nicht der übergeordneten Behörde im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellung als belangte Behörde zu. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gab keine Erklärung ab, dass er im Sinne des § 22 VwGG an Stelle der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in das Verfahren eintrete und hatte somit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Rechtstellung einer belangten Behörde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030080.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-62339