VwGH 09.07.1986, 86/03/0065
VwGH 09.07.1986, 86/03/0065
Rechtssätze
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Norm | VStG §50; |
RS 1 | Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG geahndet wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1012/65 E RS 1 |
Norm | VStG §50 Abs1; |
RS 2 | Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0088/63 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Die Bemessung der Strafe nach § 19 VStG ist eine Ermessensentscheidung. Diesbezüglich hat der VwGH insofern eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis, als die Ermessensübung nicht seiner vollen Kontrolle unterliegt, sondern eine zur Aufhebung des Ermessensaktes durch den VwGH führende Rechtswidrigkeit nur dann vorliegt, wenn die Behörde das Ermessen nicht iSd Gesetzes geübt hat (Art 130 Abs 2 B-VG). Der Sinn des Gesetzes kommt im vorliegenden Zusammenhang in den Milderungsgründen und Erschwerungsgründen iSd § 19 Abs 2 VStG zum Ausdruck. Es ist daher vom VwGH zu prüfen, ob die Behörde bei Heranziehung dieser Strafbemessungsgründe (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat, oder ob ihr ein Ermessensmissbrauch zum Vorwurf gemacht werden muss (Hinweis E , 85/02/0011). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/18/0352 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986030065.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-62338