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VwGH 19.02.1987, 86/02/0159

VwGH 19.02.1987, 86/02/0159

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §25;
VwRallg;
RS 1
Weder das VStG noch das AVG räumen dem Beschuldigten einen Anspruch auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Dies schließt freilich nicht aus, daß nicht doch im Einzelfall eine Gegenüberstellung geboten sein kann (hier: Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG).
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §25;
VwRallg;
RS 2
Ausführungen zur Gesetzmäßgkeit der Beweiswürdigung einer Beschuldigtenveranwortung, nicht der Lenker eines Kfz gewesen zu sein, und der Darstellung des Meldungslegers, der den ihm angeblich persönlich bekannten Beschuldigten als Lenker erkannt haben will (Beschuldigter hat zwar bestritten, der Lenker gewesen zu sein, hat aber nie Behauptungen darüber aufgestellt und Beweise angeboten, daß er zur Tatzeit anderswo gewesen sei; Hinweis E , 86/02/0082).
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;
RS 3
Unterlässt es der Beschuldigte trotz Aufforderung, Angaben über seine Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse zu machen, so kann der VwGH nicht beurteilen, ob die vom Beschuldigten vermissten Feststellungen, welche in der Beschwerde an den VwGH gerügt werden, zur Bemessung einer anderen Strafe hätten führen können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020159.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62334