VwGH 19.02.1987, 86/02/0159
VwGH 19.02.1987, 86/02/0159
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Weder das VStG noch das AVG räumen dem Beschuldigten einen Anspruch auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Dies schließt freilich nicht aus, daß nicht doch im Einzelfall eine Gegenüberstellung geboten sein kann (hier: Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG). |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen zur Gesetzmäßgkeit der Beweiswürdigung einer Beschuldigtenveranwortung, nicht der Lenker eines Kfz gewesen zu sein, und der Darstellung des Meldungslegers, der den ihm angeblich persönlich bekannten Beschuldigten als Lenker erkannt haben will (Beschuldigter hat zwar bestritten, der Lenker gewesen zu sein, hat aber nie Behauptungen darüber aufgestellt und Beweise angeboten, daß er zur Tatzeit anderswo gewesen sei; Hinweis E , 86/02/0082). |
Normen | |
RS 3 | Unterlässt es der Beschuldigte trotz Aufforderung, Angaben über seine Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse zu machen, so kann der VwGH nicht beurteilen, ob die vom Beschuldigten vermissten Feststellungen, welche in der Beschwerde an den VwGH gerügt werden, zur Bemessung einer anderen Strafe hätten führen können. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986020159.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-62334