VwGH 16.12.1987, 86/02/0158
VwGH 16.12.1987, 86/02/0158
Rechtssätze
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Normen | AVG §13 Abs1; GVG Krnt 1974 §1 Abs3; VwGG §42 Abs2 lita impl; VwGG §42 Abs2 litb; VwGG §42 Abs2 Z1 impl; VwGG §42 Abs2 Z2; VwRallg; |
RS 1 | Die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes ist gemäß § 1 Abs 3 Krnt GVG ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Die Versagung der Genehmigung ohne zugrundeliegenden Antrag (es wurde lediglich ein Antrag auf Feststellung gestellt, daß das Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf) ist inhaltlich rechtswidrig. |
Normen | AVG §13 Abs1; GVG Krnt 1974 §1 Abs3; GVG Krnt 1974 §1 Abs5a; Statut Klagenfurt 1967 §54 Abs1; Statut Klagenfurt 1967 §55; VwRallg; |
RS 2 | Ein Schreiben an die Grundverkehrskommission, das namens des Standsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt gefertigt ist, in dem ausgeführt wird, daß der Stadtsenat die Notwendigkeit des Ankaufes der gegenständlichen Liegenschaft behandelt und den Magistrat beauftragt habe, der Grundverkehrskommission mitzuteilen, daß die Gemeinde an sie das dringende Ersuchen richte, den Grundankauf zu genehmigen, und in dem den Stadtpunkt vertreten, daß der Kaufvertrag gar nicht nach dem Krnt GVG genehmigungsbedürftig sei, ist kein Antrag um grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes. Es wurde nicht gemäß § 1 Abs 5a Krnt GVG bei der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern direkt bei der Grundverkehrsbehörde eingebracht, ihm sind nicht die nach § 1 Abs 3 Krnt GVG erforderlichen Unterlagen angeschlossen und es enthält auch nicht die nach dieser Bestimmung notwendigen Ausführungen. Es ist offenbar von einem Bediensteten des Magistrates "Für den Stadtsenat" gezeichnet; nach § 54 Abs 1 Klagenfurter Stadtrecht, LGBl für Krnt 1967/58, vertritt der Bürgermeister die Stadt, nach § 55 leg cit ist zur Durchführung von Beschlüssen des Stadtsenates - um einen solchen handelt es sich im gegebenen Zusammenhang - der Bürgermeister zuständig. |
Norm | GVG Krnt 1974 §2 litd; |
RS 3 | § 2 lit d Krnt GVG erfasst nur jene Fälle, in denen Grundstücke unmittelbar einem "Zwecke der öffentlichen Verwaltung" zugeführt werden sollen. Soll ein Grundstück aber lediglich zu dem Zweck erworben werden, um ein Tauschobjekt für den Erwerb von in einem Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücken zu besitzen, so kommt die Ausnahmebestimmung des § 2 lit d Krnt GVG nicht zum Tragen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986020158.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-62333