VwGH 29.01.1987, 86/02/0120
VwGH 29.01.1987, 86/02/0120
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) gesteckt ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/11/0143 E VwSlg 11439 A/1984 RS 4 |
Normen | |
RS 2 | Bedient sich die Partei des Angestellten eines Rechtsanwaltes 1ls Boten, so darf sie darauf vertrauen, daß dieser ein ihm zur Weiterleitung an die Behörde übergebenes Schriftstück auch ohne näheren Hinweis und ohne Überwachung der Beschriftung des Kuverts an die zuständige Behörde weiterleitet (hier: die Partei war die Ehegattin des Rechtsanwaltes). |
Normen | |
RS 3 | Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, daß der Zurückweisungsbescheid (die bestätigende Berufungsentscheidung) dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war (Hinweis E , 2068, 2394/77; E , 2800, 2809/79; E , 82/08/0178). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft (Hinweis E , 1848, 1849/52, VwSlg 4070 A/1956; E , 497, 1424/66). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/02/0251 E VS VwSlg 12275 A/1986 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986020120.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-62327